Es steht doch nirgendwo, dass eine Nutzungseinheit nur 400m? haben darf?
Gegenbeispiele:
- Großraumbüro
- Verkaufsstätte mit 1999 m?
- Museum
- usw.
WENN ich in einer Nutzungseiheit der Büro- und Verwaltungsnutzung mit mehr als 400m? einen Flur anordne, DANN ist dieser als notwendiger Flur auszubilden.
Der Wortlaut heisst ja nicht, "ab einer Fläche von 400m? sind in Nutzungseinheiten notwendige Flure auszubilden", sondern "als notwendige Flure gelten nicht Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und deren Fläche in einem Geschoss nicht mehr als 400m? beträgt."
Habe Sie also keinen Flur in einer Nutzungseinheit, muss dieser auch nicht hergestellt werden. (Siehe auch Kommentar Temme zu § 38 Rdn. 7, 2. Absatz.)
In einer Behindertenwerkstatt haben Sie doch ohnehin keinen (notwendigen) Flur. Diese könnte man ja schon fast nach der IndBauR bewerten.
Der Wert 800m? ist mir aus Köln bekannt. Hier werden i.d.R. Nutzungseinheiten der Büro- und Verwaltungsnutzung mit Grundflächen von bis zu 800m? mit einem nicht notwendigen Flur bei einer flächendeckenden BMA akzeptiert. Dies ist jedoch als Abweichung zu beantragen.