Ähnliches ist mir jetzt auch schon in NRW passiert. Hier gibt es einen Anwalt, der Vorträge und Seminare zum Baurecht gibt.
In diesem Seminar wird sinngemäß erklärt, dass Abweichungen nur dann zulässig sind, wenn die Umsetzung des Baurechts im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde bzw. das Bauvorhaben solch ein Einzelfall ist, dass das Baurecht nicht umgesetzt werden kann.
Im Umkehrschluss heisst dies, dass es z.B. für einen Büroneubau keinerlei Abweichungen geben dürfte, da es sich
a) um einen Regelbau handelt und
b) die Umsetzung des Baurechts keine besondere Härte darstellt.
In NRW habe wir noch die Differenzierungen ==>
Abweichung = divergierende Ausführung von der Bauordnung und
Erleichterung = divergierende Ausführung von einer Sonderbauvorschrift.
Zu Erleichterungen findet man hierzu in der VVBauO NRW folgende Passage:
"Die in § 54 Abs. 1 Satz 2 genannten Erleichterungen von einer Vorschrift der Landesbauordnung können im EINZELFALL gestattet werden, wenn
a) die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume der Einhaltung einer Vorschrift ganz offensichtlich nicht bedarf, weil sie von dem Regelfall, der der Vorschrift zugrunde liegt, erheblich abweicht;
b) die Erleichterung durch eine besondere Anforderung kompensiert wird (z. B.automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten, Alarmmeldeanlagen bei größeren Rettungsweglängen, Maßnahmen zur Entrauchung
für wirksame Löscharbeiten).
Erleichterungen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 kommen von allen materiellen Anforderungen
in Betracht."
Über die Aussagen in den Seminaren kann man nun denken, was man will. Aber es scheint so, dass diese harte Linie von einigen Bauaufsichten aufgegriffen und gelebt wird.
Ich denke mal, der Herr bei der Bauaufsicht in Bayern wird Ähnliches gehört haben.