Sehr geehrter Herr Schmid,
die Brandlast eines stillgelegten, leeren landwirtschaftlichen Gebäudes ist wohl das Gebäude selbst, da diese in der Regel aus Holz ohne jeglichen Brandschutz gebaut wurden (zumindest alles außerhalb der Stallungen).
Besondere Brandgefahren können auch in einem leeren Gebäude vorhanden sein. Allein der Staub am Boden oder geringe Reste von früherer Heu-und Strohlagerung an den Tragkonstruktionen können erhebliches Gefährdungspotential darstellen. Nicht zu vergessen alte, nicht stillgelegte Elektroinstallationen oder schlechte Blitzableiter.
Eigentlich müsste gemäß BayBO der landwirtschaftliche Gebäudeteil vom Wohngebäude durch eine feuerbeständige Brandwand getrennt sein. Türen in Brandwänden müssten T90-Qualität haben.
Gruß Günter Merkl
Ergänzung: Brandwand ist erforderlich, wenn der Betriebsteil mehr als 2000 m? umbauten Raum hat, sonst genügt F90 Wand. F30-Wand entspricht keinesfalls der Bauordnung.