So ganz fehlt in NRW die Grundlage nicht, zumindest was den Brandfall anbetrifft. Wir haben die Betreuungsrichtlinie vom 25.01.2010 als aktuelle gültige Fassung und den Entwurf (der nach meinem Informationsstand jetzt EU-ratifiziert werden soll) vom 24.11.2010.
Nach einer Anfrage beim Ministerium soll diese bereits angewendet werden.
Daraus ergibt sich schon die Verpflichtung sich über den Brandfall Gedanken zu machen. Hier Auszüge aus der Richtlinie und der Erläuterung dazu:
-----------Auszug----------
8 Brandschutzkonzept
Im Brandschutzkonzept ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 Bauprüfverordnung für hilfsbedürftige Personen der Nachweis über deren sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom Brand betroffenen Räumen zu führen. Die dazu notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel das Schließen von Türen, sind im Einzelnen zu beschreiben. Das Brandschutzkonzept muss Angaben zur Rettung von Personen aus vom Brand unmittelbar betroffenen Räumen enthalten. Dazu erforderliche Rettungsmittel sind festzulegen.
Die Angaben müssen
- die Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals,
- einen Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen bzw. über die notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr,
enthalten. Können diese Angaben zum Zeitpunkt der Bauantragstellung nicht vorgelegt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass sie spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung eingereicht werden.
-----------Auszug Ende----------
Weiterhin steht unter den Organisatorischen Maßnahmen (Abschnitt 7)
-----------Auszug----------
7.2.2
Betreiber haben im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung
aufzustellen und bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung ist insbesondere festzulegen:
.....
b) Die Aufgaben für das Personal mit Schwerpunkt des sicheren Verbleibs in
geschützten Räumen oder der Rettung von Personen,
-----------Auszug Ende----------
In den Erläuterungen zur Richtlinie findet sich zum Abschnitt 7
-----------Auszug----------
In der Richtlinie wird auch bei den betrieblichen Anforderungen der Schwerpunkt auf dem sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom Brand betroffenen Räumen und der Rettung aus dem Brandraum gelegt.
****Das dazu notwendige Schutzkonzept ist als Teil der Bauvorlage gefordert und integraler Bestandteil des Brandschutzkonzeptes.****
-----------Auszug Ende----------
Dieses Schutzkonzept wird oft als Evakuierungskonzept bezeichnet, was aus meiner Sicht falsch und irreführend ist, insbesondere wenn der Schwerpunkt auf dem Verbleiben der Personen in nicht unmittelbar betroffenen Räumen festgelegt wird.
Die Erläuterungen zu diesem Punkt beschreiben noch weiterhin ausführlich, dass eine Rettung so vieler und vor allem pflegebedürftiger Personen durch die Feuerwehr nicht zu leisten ist und das daher auch andere Maßnahmen in Betracht kommen müssen.
An dieser Stelle kann man sich darüber streiten, ob nun auch noch die tatsächliche Evakuierung aus dem Gebäude im Vorfeld durch einen Brandschutzsachverständigen geplant werden muss, denn das geht aus der Richtlinie nicht hervor und ist aus meiner Sicht für den Brandschutzkonzeptersteller auch gar nicht zu leisten.
Sollte allerdings eine solche Planung durchgeführt werden ist aus meiner Sicht egal warum die Personen evakuiert werden. Am schnellsten muss es im Brandfall gehen. In den anderen Fällen bleibt mir oft mehr Zeit. Ich selbst hatte bereits mehrmals das "Vergnügen" bei einer Altenheimevakuierung im Stab der Einsatzleitung oder als OrgL (organisatiorscher Leiter Rettungsdienst) tätig geworden zu sein. Alle diese Evakuierungen waren auf Bombenfunde in der Umgebung zurück zu führen und die Evakuierung hat sich jedesmal über mehrere Stunden hingezogen.
Wolfgang