Dass die EX- Schutzregeln nicht zur Anwendung kommen müssen, wurde bereits dargelegt. Gleiches gilt für die aufgezeigten Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten, welche übrigens nicht mehr gültig sind.
Die TRG 280 regelte keine festen Tanks sondern galt bis 2010 für transportable Druckgasbehälter (abgelöst durch die TRGS 510).
Tankanlagen können (müssen nicht) nach TRB 600 und 610 betrachtet werden (Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung), wenn nicht schon eine TRBS diese ersetzt hat.
Grundsätzlich ist die Betriebssicherheitsverordnung mit den dort angegebenen Schutzzielen zu berücksichtigen. Außerdem sind meist Gebäude mit im Spiel. Deshalb ist auch das Baurecht mit den dort festgelegten Schutzzielen nicht außer Acht zu lassen.
Grundlage der zu treffenden Maßnahen sind die möglichen Gefahren (Sicherheitsdatenblatt), die bauliche Situation und die Nachbarschaft (Nutzer bzw. Gefahren). Die Betrachtung ist für den Einzelfall durchzuführen.
Ob nun ein BS- Nachweis oder eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt wird, kommt in diesem Fall auf das gleiche hinaus (abhängig von der Art des Genehmigungsverfahrens). Die Ergebnisse sollten zumindest gleich sein.
Z. B. können folgende mit dem Brandschutz zusammenhängende Maßnahmen zur Anwendung kommen (in den technischen Regeln sindweitere Anforderungen enthalten):
Schutz vor direkter Brandbeaufschlagung oder Erhitzung,
Abschirmung durch Strahlungsschutz oder feuerwiderständige Wände, alertnativ Abstand von mind 5 m (besser mehr z. B. zu einer Scheune)
Anfahrschutz durch Poller, Leitplanken oder Mauern
Schutz gegen Sonneneinstrahlung durch Farbgestaltung
Schutz gegen Zugriff durch Unbefugte oder Manipulation (Einzäunung)
Sicherung der Zufahrt und Aufstellflächen für die Einsatzkräfte
mit der Löschwasserversorgung nicht sparen
Wie schon erwähnt sind die Maßnahmen im Einzelfall festzulegen. Ein Kindergarten ist als Nachbar auszuschließen, auch nicht im Abstand von 5 m.
Gruß Norbert Bärschmann