§ 20
In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle.
Bedeutet dies, dass die BMA zwingend zur Leitstelle aufgeschaltet werden muss,
oder ist mit der dafür zuständigen Stelle, der nach § 26 während den Betriebszeiten ständig anwesende Betreiber gemeint,
der nach Auslösen eines Handfeuermelders die Feuerwehrleitstelle alarmiert und über die Sprachalarmierung (ev. auch automatisiert) entspr. Anweisungen an Kunden und Mitarbeiter gibt.
Gruß
Hannes