Hallo Mario,
nichts einfacher als dass - GK 2, da 2 NE, jeweils unter 400 m? und der schlaue Satz aus Ihrer Bauordnung:
Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
Das Kellergeschoss darf aber nicht mehr als 1,40 m i.M. (gemessen vom Gelände bis OK Decke) über der Geländeoberfläche hinausragen, sonst ist es kein Kellergeschoss mehr laut Definition §2 Ihrer Bauordnung.
mit freundlichen grüßen,
K. Müller