Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
aktuell stellt sich mir die Frage, wie brandlastfrei oder -arm eine Ladenstraße (LS) in ihrer baulichen Ausführung sowie auch in der Nutzung in einer VkStätte mit Sprinklerung zu halten ist. Leider habe nirgendwo eine Kommentierung zur MVkVO finden können ;-(
Nach MVkVO zählen LS zu einer VerkaufsSTÄTTE, dienen dem Kundenverkehr und Verbinden VerkaufsRÄUME.
Weiterhin können LS in VkStätt mit Sprinklerung ja zur BRANDABSCHNITTSBILDUNG herangezogen werden, wenn sie mind. 10 m breit sind und Rauchabzugsanlagen besitzen sowie Baustoff-Anforderungen an Tragwerk der Dächer und der Bedachung selbst erfüllen.
Die LÄNGE des ersten Rettungswegs darf auf der Ladenstraße um 35 m verlängert werden, wenn die LS RA-Anlagen hat und mind. 5 m breit ist und diese 5 m Breite nicht durch Einbauten oder Gegenstände eingeengt wird sowie der 2. RW aus VkR > 100 m? nicht über diese LS führt. So weit so gut.
Daraus würde ich ableiten, dass
- LS zur Verkaufsstätte gehören und nicht die Funktion (u. damit Anforderungen) an notwendige Flure/Treppen/Treppenräume besitzen/erfüllen müssen, d. h. es dürfen auch mal "Sachen" (Brandlasten) vorhanden/ausgestellt sein
- LS auf einer Breite von 5 m ohne Gegenstände oder Einbauten sein müssen, d. h. brandlastfrei in diesem Bereich, wenn die LS als Verlängerung des 1. RW fungieren soll,
- Installation und Einbauten außerhalb dieses 5-m-Bereichs (z. B. auch wenn die LS brandabschnittsbildend vorgesehen ist - Breite LS >= 10 m) zulässig sind, konkret: im BMA-überwachten und gesprinklerten Deckenzwischenraum seitlich dürfen durchaus B1-Stoffe zum Einsatz und auch Installationen zum Einsatz kommen.
Wie seht ihr das? Sind meine Interpretationen richtig?
Dank im Voraus für eure Rückmeldungen.
Gruß
DW226