damit der Treppenraum "aussenliegend" ist, muss er in JEDEM oberirdischen Geschoß ein Fenster mit einem freien Querschnitt von min. 0,5 m2 haben, die geöffnet werden können.
In der Praxis gibt´s im EG die Haustüre (Zuluft) und in den jeweiligen Geschoßen (bzw. auf dem Halbpodest) ein Fenster in der Aussenwand.
Nur die "Öffnung zur Entrauchung" gem. BayBO Art. 33 Satz 3 muss vom EG (Eingangsgeschoß) sowie vom obersten Treppenansatz aus geöffnet werden können.
Stefan Blümel