Hallo C_Zang,
eine vernetzte Rauchmelderanlage nach DIN 14676 ist keine Kompensationsmaßnahme. In Nr. 5 der Anlage zum Schreiben IIB7-4115.062-002/09 der OBB ist dies m.E. klar definiert:
Werden die bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen eingehalten, ist eine automatische Brandmeldeanlage in der Regel nicht erforderlich. ... Dem Bauherrn/Betreiber einer Kindertageseinrichtung wird die Installation von Rauchmeldern nach DIN 14676 ... empfohlen ... Die Errichtung einer Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern nach DIN 14675 kann ggf. in Betracht kommen als Kompensation für Abweichungen von baulichen Brandschutzanforderungen ...
Wenn die beiden Rettungswege OK sind - z.B. 1. RW auch über "Spielflur" und 2. RW mit direktem Ausgang - und Abweichungen aus geringem Anlass erforderlich sind, geben wir vor, dass keine Kompensierung erfolgt.
Allerdings geben wir als "Zusätzliche vorbeugende Maßnahme" vor, dass zur Abwehr von Gefahren eine vernetzte RMA DIN 14676 zu installieren ist, mit folgenden wesentlichen Vorgaben:
> Einbau, Betrieb u. Instandhaltung gem. DIN 14676,
> gesamte Anlage nachweislich (Prüfbuch) gem. Herstellervorgabe, jedoch mind. 2 x jährlich warten u. prüfen,
> Betreuer und Kinder sind über die akust. Signale regelmäßig zu informieren,
> Das Verhalten im Gefahrenfall m u s s mit den Kindern geübt werden (Evakuierung).
Die Aussage des Facherrichters ist auch für mich nicht nachvollziehbar. Gem. den Angaben in der DIN ist der Betrieb in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung zulässig, dazu können z.B. kleine Büroeinheiten oder eben auch Kindertageseinrichtungen gehören.
Freundliche Grüße
Reinhold Huth