Hallo,
ich möchte das Thema gern nochmal aufgreifen, da mir die Formulierung MBO nicht ganz klar ist und hier im Forum und auch im Brandschutzatlas gegenteilige Meinungen zu finden sind.
Es hängt letztlich scheinbar von nur einem Wort ab. Da heißt es in Absatz 2 Satz 1 Punkt 1 "...gegenüber der Grundstücksgrenze...". Das könnte zwar exakt 0° (parallel) bedeuten aber ein signifikanter physischer Unterschied zu 10 oder 20° ist nicht zu erkennen. Anderseits könnte damit auch bis 89° gemeint sein, was meiner Vorstellung entspricht. Zudem kann sich bei Fenstern in versetzten Gebäuden verschiedener Grundstücke, die unmittelbar an der Brandwand und sich gegenüber liegen ein Abstand von weniger als 5m bei einen Innenwinkel von weniger als 120° ergeben.
Ich würde das so auslegen, dass alle Außenwände mit Abstand < 2,5m zur Grenze als BW auszuführen sind und in Abhängigkeit des Winkels von 120° nach Absatz 6 Abminderungen zulässig wären. Demnach wäre bei einer 90°-Wand ein Abstand des Fenster von ca. 1,2 m nötig.
Eine Vereinfachung könnte ich mir vorstellen, da z.B. bei Brandwänden d 24cm bei Anordnung 90° zur Grundstücksgrenze im Abstand von 1,3m zueinander eine Sichtfensterbeite von ca. 0,3m entsteht und diese am Rande des 120° Blickwinkels liegt. Man könnte argumentieren, das die Strahlung vernachlässigbar gering und eine Brandausbreitung nicht zu befürchten ist. Da mir aber dazu die Hintergrundinfos fehlen, bleibt das eine Vermutung.
Bei Fassaden entlang einer Baulinie (ohne Versatz oder Gegenüberstellung der Fassaden) kann ich mir eine Lösung mit 1 m Abstand zwischen den Fenster verschiedener Brandabschnitte gut vorstellen. Ebenso bei einer inneren Brandwand, da dort der Bauherr bzw. die Behörde auf die übrigen Fenster Einfluss nehmen kann.
Ich finde nirgends Festlegungen oder irgendetwas Genaueres (z.B. Thüringen: ~Vollzugsbekanntmachung zur Bauordnung~ o.ä.), worauf man sich berufen kann. Das wäre hilfreich, um es im Konzept zu erwähnen.
mit Bitte um Kommentar
Grüße Arnulf