Sagt mal in der ArbStätt 5.A2.03 (ASR A2.3 - Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan) steht unter Punkt 9:
" (5)....
Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung nach Punkt 8 erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden
Materialien)."
in der ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung steht nun wieder unter 5.1
"(5) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch
Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der
Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben. Hierbei ist auf eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte zu achten."
Nun ist ein Sicherheitskennzeichen nicht gleich ein Fluchtwegplan, aber mich wiederspricht sich da das Prinzip.
Außerdem widerspräche die ASR der DIN EN ISO 23601. Ja was denn nun?
Habe die DIN EN ISO 23601 noch nicht gelesen. Hab ich hier im Papierchaos ne uralte ASR gegriffen?
Gruß
Stefan