Hallo Her Schächer
Genau das dachte ich bis jetzt auch immer.
Von übergeordneten Dienststellen wird ogffensichtlich eine andere Auffassung vertreten, da eben nur dort wo Vorräume gefordert werden eine Schleuse nach Garagenverordnung vor eben diesen Aufzugsvorräumen zwingend ist(z. B. für einige Sonderbauten nach Sonderbauverordnung bzw. Vorraum nach BS- Konzept bzw. Art. 53 Abs. 4 BayBO, vergleichbarer § anderer BO).
Das geht soweit, dass auf Grund des besonderen Systems Aufzug, bis auf die handwarm geprüften DIN Türen, keine weiteren Türen als Trennung zur Garage für erforderlich erachtet werden.
Da bekomme ich Bauchschmerzen. Die Auslegung von Herrn Blümel kommt mir da eher entgegen.
Gruß Norbert Bärschmann