Guten Morgen Leute,
Brandwände müssen grundsätzlich 2.50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein.
Somit müssen zwei gegenüberliegende Gebäude 2 x 2.50 m = 5 m Abstand haben.
Steht nun ein Gebäude AUF der Grundstücksgrenze, so muss eigentlich das Nachbargebäude 5 m weg sein.
Im einen Fall ist das Nachbargebäude ca. 3 m weg (also der gesamte Abstand der beiden Gebäude) und das zu betrachtende Gebäude (welches umgebaut und neu genehmigt werden soll) AUF der Grundstücksgrenze (also bereits ein nicht genehmigungskonformer Bestand).
Die Behörde meint, "ja ja, das können wir so aktzeptieren".
Allerdings bin ich der Ansicht, hier kann die Behörde das gar nicht so entscheiden, denn somit hat der Nachbar die "A-Karte" gezogen und muss das nicht aktzeptieren.
Selbst, wenn dieser den Bauantrag unterschreibt (da er ja u. U. keine Ahnung von Brandschutz hat) wird dieser m. M. nach über den Tisch gezogen.
Wenn ich nun das Nachbargebäude kaufe, abreiße und ein neues darauf stellen will, müsste ich plötzlich 5 m weg bleiben!?!?!?
Meine Frage bezieht sich nicht auf den Brandwandartikel/-paragraphen, sondern ob es zulässig ist, dass sich die Behörde über Nachbarschaftsrechte hinwegsetzen kann.
Besten Dank
Gruß
Rupi