@Peters
In welcher BayBo haben Sie das gelesen? in der Alten (vor 2008) war in Art. 29 geregelt:
Bei Gebäuden mit Außenwänden ohne Feuerwiderstandsdauer aus brennbaren Baustoffen müssen die von Ihnen zitierten Abstände eingehalten werden, wenn das Nachbargebäude entsprechende Außenwande hat.
also
ein Gebäude F 0 brennbar, das andere auch F 0 brennbar =>10m
..., das andere F 30 (ohne Angaben zu den Fenstern) => 8m
..., das andere mit geschlossener Brandwand => 5m
!! das galt aber nur bis 2008 !!
in der Aktuellen BayBO heist es nur allgemein: das eine Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt ist... (Art. 28 (1)) bzw. zur Erforderniss von Brandwänden wie Herr Baerschmann schon aufgeführt hat.