Liebes Forum.
Ich bearbeite ein zweigeschossiges Lagergebäude mit 800 m? Grundfläche, in dem in Teilbereichen Hochregale bis zu 9,00m Stapelhöhe stehen sollen. Auf eine Sprinklerung soll möglichst verzichtet werden. Ich weiss, die Feuerwehr kann in Regal-Höhen >7,5m i.d.R. nicht mehr wirksam tätig werden, aber die Fläche des Hochregallagers ist nur 300 m? groß. Die Gefahr der unkontrollierten Brandausbreitung ist durch die geringe Größe des Objekts gegenüber anderen Industriegebäuden doch sehr begrenzt.
Der Punkt 6.2.2 der IndBauRL fordert ganz klar selbsttätige Löschanlagen bei Lagergebäuden mit Lagerguthöhen von mehr als 7,5m. Gemäß Pkt. 6 bezieht sich diese Forderung aber nur auf das Verfahren ohne Brandlastermittlung.
Da ich nach anderen Wegen suche, fand in diesem Forum den Hinweis auf die Möglichkeit einer Brandlastermittlung.
Daraus hatte ich gefolgert, dass, wenn im Verfahren nach Abschnitt 7 z.B. eine geringe äquivalente Branddauer errechnet wird, eine Löschanlage nicht gefordert ist. Aber unter Punkt 7 bei Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1 finden sich keine Rahmen-Bedingungen, unter denen Sprinklerung gefordert wäre, und in der DIN 18230-1 auch nicht. Und es kann doch nicht sein, dass bei Verwendung des Rechenverfahrens in keinem Fall eine Löschanlage erforderlich ist?
Über Hinweise würde ich mich sehr freuen.