Vorausgesetzt die Feuerwehrdurchfahrt wird ausschließlich für ein rückwärtiges Gebäude benötigt und nicht beispielsweise zur Herstellung des 2. Rettungsweges oder zum Brandangriff auf der Gebäuderückseite des Gebäudes in welchem sich die Feuerwehrdurchfahrt befindet...
Wenn dann zusätzlich die Gebäudeabstände und Brandabschnittstrennungen baurechtskonform ausgeführt sind ist es doch durchaus vertretbar Öffnungen in den feuerbeständigen Wänden und Decken ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zu haben. Man geht ja schließlich von einem einzigen Brandereignis aus, weshalb es entweder im vorderen Gebäude mit Feuerwehrdurchfahrt oder im rückwärtigen Gebäude brennt.
Im Falle eines Brandes im rückwärtigen Gebäude wird die Feuerwehrdurchfahrt nicht beeinträchtigt.
Oder habe ich bei dieser Argumentation einen Aspekt vergessen?