Hallo Herr Schächer,
gem. HBO § 27 (2) (inhaltlich ähnlich unserem Art. 28 (2) der BayBO) sind BW erforderlich
1. als Gebäudeabschlußwände auf oder < 2,50 m Abstand zur Nachbargrenze (= Grundstücks-/Flurstücksgrenze) --> wenn keine Grenze, dann keine BW als Gebäudeabschlußwand
2. als innere Brandwand, d.h. innerhalb (!) eines Gebäudes und nicht zu dessen äusserer Abgrenzung gegen irgendwas
3. Landwirtschaft - trifft hier nicht zu
4. Landwirtschaft - trifft hier nicht zu
Insofern trifft keiner der 4 gem. HBO vorgesehenen Fälle zu --> keine BW bauordnungsrechtlich erforderlich.
Dass eine BW dessen ungeachtet u.U. Sinn macht, habe ich schon gesagt.
Stefan Blümel