Hallo Tatze, Hallo Kollegen,
ich möchte mich in der Beantwortung versuchen und die Kollegen darum bitten, mich zu korrigieren, wenn ich falsch liege.
es klingt tatsächlich widersprüchlich. Also versuche ich logisch vorzugehen.
Zusammenfassung der Anforderungen:
Nach §24(2)-4 ist für die Decke innerhalb von Wohnungen kein F30 erforderlich.
Nach §25(2) ist für raumabschließende Bauteile F30 erforderlich.
Nach §25(4) sind raumabschließende Decken (also F30) zwischen Geschossen erforderlich.
Nach §25(7) sind Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen innerhalb von Wohnungen ohne Abschlüsse Zulässig.
Meine Einschätzung:
Die Forderung nach §25 (F30) bei raumabschließenden Bauteilen wird durch die Erleichterung nach §24 (kein F30) aufgehoben.
Es bleibt also nur die Anforderungen des Raumabschlusses.
Definition Raumabschluss:
? Raumabschließende Bauteile dürfen sich auf der feuerabgekehrten Seite im Mittel um nicht mehr als 140 K erwärmen; für jeden einzelnen der gemessenen Werte gilt die Grenze 180 K;
? an keiner Stelle eines raumabschließenden Bauteils ? einschließlich der
Anschlüsse, Fugen, Stöße ? dürfen Flammen durchtreten oder darf sich ein
angehaltener Wattebausch durch heiße Gase entzünden;
Ergebniss:
Die Anforderungen an einen Raumabschluss sind nur mit einer Prüfung nachzuweisen/zu erreichen, also z.B. bei einer F30 Decke. Da kein F30 gefordert, ist auch kein Raumabschluss möglich.
Wenn ich daneben liege, bitte sofort um Korrektur.