Sehr geehrte Damen und Herren,
Gebäude Klasse 3
ohne Sonderbau
Thüringen
Dachfläche mit Traufe an Grundstücksgrenze zu Nachbar
Grundsätzlich sind Dachfenster erst ab 2m zu Grenze zulässig. Dachfläche mit Tragwerk muss in F30 sein §30 (6) ThürBO
Ist hier eine Verglasung in der F30 nach DIN 4102-13 mit ca. 1 m Abstand zur Grenze zulässig?
Da die Verglasung feststeht, muss man das sicher brandschutztechnisch nicht als Öffnung anrechnen.
Eine Gefährdung durch mechanische Belastbarkeit ist hier sicher wie auch für die Dachfläche unerheblich?
In der Gebäudeabschlusswand werden Brandschutzverglasungen nach ThürBO explizit ausgeschlossen jedoch nicht in der Dachfläche.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Gruß
Arnulf