Hallo zusammen,
wir sitzen gerade an einem stud. entwurf mit dem Thema " Studentenwohnheim" und quälen uns mit dem baurecht in Baden-Wü.
In der Zeichnung könnt Ihr ein Regelgeschoss des Gebäudes (Abmessungen: Höhe 19,50 m. Länge 60 m, Tiefe 16,60 m) sehen. Wir haben nun die 35 max. Lauflänge von jedem Aufenthaltsraum zum Treppenhaus eingehalten.
- das gebäude hat eine höhe von 19,50 m (attika)
- es gibt umlaufend um das gebäude eigentlich genug abstand damit die feuerwehr um das gebäude fahren kann. bzw. wie sind die flächen für die feuerwehr definiert?
heisst das, dass ich bei ausreichenden FW-Flächen nnur mit diesem einen bestehnden treppenhaus zurecht kommen würde?
und ist dieses mit dem innenliegenden aufzug auch so in ordnung?
nun meinten einige kommil. dass wir unbedingt noch ein zweites "Sicherheitstreppenhaus" benötigen würden.
wir haben viel recherchiert sind aber nicht so richtig schlau geworden.
ich dachte, dass man als ersten fluchtweg die tür + treppenhaus betrachtet und als 2. fluchtweg immer die fenster.
und ist der aufzug in dieser form im bisherigen treppenhaus so zulässig?
oder müssen wir nun ganz aussen an den schmalen seiten mind. ein weiteres (aussenliegendes ?) treppenhaus planen?
ist alles ganz schön verwirrend!
gilt nur die LBO BAWÜ, die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung, oder gibt es weitere Gestzte die ich nicht kenne? und das auch ganz speziell für Studentenwohnheime?
VIELEN HERZLICHEN DANK für Eure HILFEEEE
gruß
d.
(kann ich die zeichnung irgendwie hochladen)