Anbei eine übliche Zulassung:
http://www.ytong-silka.de/de/docs/Z-17_1-893_gueltig_ab_3-2011.pdf
Hier wird im Abschnitt Brandschutz auf die DIN 1053 verwiesen. Lt. DIN 1053, Abschnitt 9.2.2 ist ein Mauerwerk ohne Stoßfugenvermörtelung zulässig.
Die DIN 4102-4 unterscheidet im Gegensatz zur DIN 1053 im Abschnitt 4.1.1.4 nicht nur zwischen tragenden/nichttragenden sondern auch zwischen raumabschließenden/nicht raumabschließenden Wänden.
Im Abschnitt 4.5.2.11 der DIN 4102-4 wird dargelegt, daß die Tabellenwerte der Tabelle 39-41 und 45 für alle Stoßfugenausbildungen nach DIN 1053, also auch "ohne Stoßfugenvermörtelung" gelten.
Die Tabelle 39 der DIN 4102-4 trägt den Titel "Mindestdicke tragenden RAUMABSCHLIEßENDER Wände". Dem Normungsgeber sollte eigentlich klar sein, was Raumabschluß bedeutet, zumal den Wänden in Tabelle eine F-Klassifizierung zugesprochen wird, was ja den Raumabschluß mit einschließt.
Insoweit ist ein Mauerwerk ohne Stoßfugenvermörtelung (Fuge kleiner 5mm)nach DIN 4102-4 zulässig.
Auf der anderen Seite braucht eine einschalige Wohnungstrennwand ohne Stoßfugenvermörtelung im Bereich einer Vorsatzschale im Bad eine Spachtelung als Geruchsschutz. Und was der Geruch kann, kann der Rauch schon lange. Es scheinen sich langsam neue Erkenntnisse durchzusetzen. So schreibt die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau im Merkblatt "Brandschutz im Mauerwerksbau" (Ausgabe 2009) auf Seite 16 rechts oben folgendes: "Festzuhalten ist lediglich, dass diese Wände (ohne Stoßfugenvermörtelung) nicht rauchdicht sind. Dafür sind sie mindestens mit einer Spachtelung zu versehen".
http://www.dgfm.de/fileadmin/downloads/Merkblaetter/Brandschutz-1.pdf
Also wem der Brandschutz am Herzen liegt, verspachtelt unabhängig der Vorgaben der DIN 4102-4 bei raumabschließenden Wänden ohne Stoßfugenvermörtelung die Stoßfugen.