ob die Änderung Wand zu Träger baugenehmigungspflichtig oder genehmigungsfrrei ist, richtet sich nach § 55 und Anlage 2 (Anhangliste). Vermutlich "frei".
Wenn GK 4 gegeben ist, ist die Ummantelung F 60 vorgeschrieben und einzuhalten. Dies sorgt bei Stahl insbesondere dafür, daß die Ausweitung bei Erwärmung, lange bevor er abstürzt, nichts verschiebt udn zerstört. Wenn die Holzbalkendecke auch "nur" F 30 erträgt, ist das Versagen doch viel friedlicher. Es fällt der unterseitige Putz ab, irgendwann brennt es zwischen den Balken die Lattung weg und der Lehm fällt raus, daneben fangen die Balken an zu brennen, was l a n g e keinen Schaden bedeutet, weil schwarze Balken nur langsam brennen und die alten, dicken Balken sind s e h r gutmütig. Dann brennen die Fußbodenbeläge (Dielen) durch und d a d u r c h geht der Raumabschluß verloren (Durchbrand nach oben) und man tritt von oben die Decke durch, wenn man drauf rum läuft und bekommt "heiße Socken".
Da hat der mäßig ummantelte Stahlträger schon lange angrenzendes mauerwerk umgeschoben ...
mfg Schächer - Fachberater Statik, der das immer wieder beobachten "darf"