Sind ja interessante Antworten. Im großen und ganzen ist meine Meinung bestätigt. Herr Koeppen, schade, dass ich hier keinen Schnitt einstellen kann. (hat allerdings die Behörde auch erhalten). Herr Blümel,ich glaube schon, dass zunächst einmal Art. 2 als Voraussetzung heranzuziehen ist. Ich glaube, Art. 57 ist für Regale innerhalb von Gebäuden eher gedacht, als für selbständige Gebilde im Freien. Herr Koeppen (8.2.)das Dach schützt hier nicht Menschen sondern nur das Material, das Lagergut, somit kein Gebäude. Es gibt ja auch keine Wände (die Rückseite ist nur Witterungsschutz. Ich glaube, dass hier die MIndBauRL hier nicht greift (unter 1600 m?).
Fazit: Also kein Gebäude - mit Ausgangslage Art. 2 BayBO, so wie Sie Herr Koeppen letztendlich feststellen.
Zum Schluss: Die Brandabschnitte sind indirekt vom Tisch, der Bauherr hat Abstände dazwischen als Durchgänge eingestellt. Jetzt sind es drei Regale mit je ~ 44 m geworden. Und noch etwas: ich habe erfahren, dass der Architekt im Antragsformblatt GKL 3 eingetragen hatte. Somit ging die Behörde von einem Gebäude aus. Das hatte ich nicht gewußt; und ich musste mir die Finger wundschreiben!
Also alles in Butter. Danke für die Beiträge.
H.Klein