Hallo Herr Beuschner,
meiner Meinung nach wäre es eher Kategorie 3: Schutz der Flucht- und Rettungswege
"Eine Brandmeldeanlage, welche im Ausnahmefall nur die Flucht- und Rettungswege überwacht, sollte eine so rechtzeitige Alarmierung ermöglichen, dass Personen die Flucht- und Rettungswege vor ihrer Blockierung durch Brand oder Rauch noch benutzen können. Von einer derartigen Anlage kann nicht der Schutz von Personen, die sich im Bereich der Brandentstehung befinden, erwartet werden; es soll nur die Fluchtmöglichkeit für solche Personen, die mit dem Brand nicht direkt involviert sind, sichergestellt werden."
Kategorie 2 Teilschutz ist nicht so passend:
Bei Teilschutz sind nur einige Teile des Gebäudes (üblicherweise die verwundbarsten) geschützt.
Die Grenzen einer Teilschutz-Brandmeldeanlage sollten mit den Brandabschnittsgrenzen identisch sein; jeder Brandabschnitt innerhalb des Teilschutzes sollte wie bei Vollschutz überwacht werden.
Bei Kat.2 wäre ihre Frage auch schon beantwortet: Es gibt nur die allgemeinen Ausnahmen von der Überwachung nach DIN VDE 0833-2.
Das sehe ich aber bei Kat.3 auch so, obwohl es da nicht extra noch mal steht.
Denke sie reden von einer Zwischendecke ohne Feuerwiderstand aus nicht brennbaren Baustoffen.
Bei den Zwischendecken ist nach neuer DIN VDE 0833-2 die Höhe egal. Bei den Ausnahmen von der Überwachung wird auf die Abschnitte in der Decke (Flure deren Breite 3 m nicht überschreitet, so mit nichtbrennbarem Material unterteilt, dass die gebildeten Abschnitte eine Länge von 20 m nicht übersteigen) und die Brandlast < 7kWh/qm abgestellt.
Wenn sie in der Zwischendecke des notwendigen Flures nur die nach MLAR zulässigen Kabel haben (Betrieb Flur notwendig, kurze Stiche,..), müßte die Brandlast < 7kWh/qm sein.
Machen sie auch max. 20m lange Abschnitte in der Zwischendecke brauchen sie diese nicht überwachen.
Mal sehen was die anderen sagen..
Mit freundlichen Grüßen
Maynhard Schwarz