Grüß Gott ins Forum!
Eine ähnliche Frage wurde hier schon mal gestellt (Definition von Grundfläche vom 09.04.10), ich komm trotzdem nicht so recht weiter.
Eine Bowlingbahn mit 105 m? (nutzbarer) Fläche mit Tischen (=105 Personen; Bestuhlungsplan usw.) und noch 50 Spielern an den Bahnen ergibt 155 Personen.
-> kein Versammlungsraum
Die Bowlingbahn als Ganzes hat eine Grundfläche (inkl. Bahnen, Nebenräume) von 700 m?.
Gegenüber, durch notwendigen Flur und zwei Treppenräume getrennt, befindet sich eine Spielhalle mit 75 Besuchern (gleicher Betreiber). Auch kein Versammlungsraum.
Da die Rettungswege aber die gleichen sind und somit von mehr als 200 Besuchern beansprucht werden: Versammlungsstätte ohne Versammlungsräume (?)
Das ganze Vorhaben liegt im Kellergeschoss.
1) §6(5) (Bayern) ?zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge? greift auf jeden Fall, da es sich bei der Bowlingbahn um einen Aufenthaltsraum mit mehr als 100 m? Grundfläche handelt.
2) §16(1) ?Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m? Grundfläche, sowie Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen entraucht werden können?
Was ist die Grundfläche der Bowlingbahn 105 oder 700 m??, ein Versammlungsraum ist es jedenfalls nicht?
3) Damits nicht langweilig wird:
Bowlingbahn nur Aufenthaltsbereich + Spielhalle = 105 + 400 = 505 m? < 1000 m?.
ganze Bowlingbahn + Spielhalle = 700 + 400 > 1000 m?.
Brauchts BMA, Alarmierungsanlage, Feuerwehrraum, Aufzugsteuerung??? (§20)
Man könnte die beiden Bereiche ja auch formal trennen: NE1: Bowling; NE2: Spielhalle,
nur hilft das was, wenn man ja über die gemeinsamen Rettungswege doch wieder in die VStättV ?zurückgezwungen? wird?
(Die insgesamt 400 m? Spielhalle [aufgeteilt auf 3 einzelne Räume] bedeuten für mich nicht 800 Besucher, das muss man über die ohnehin erforderliche Aufsicht sicherstellen).
Gesamtes Gebäude: GeKl 5, Sonderbau
Mei helfts mir a bisserl! (Zitat eines früheren Ratsuchenden)
Josef