Grüß Gott an alle!
Ist bei zweistufig ausgebauten Dachgeschossen das untere DG bei Dachgauben mit Fenstern im oberen DG wie das Dach eines niedrigeren Anbaus zu werten (BayBO Art. 30 (7)? Das untere DG springt ja vor die Fassade des oberen DG. Damit müsste bei GKl. 5 das Dach des unteren DG nicht nur tragend, sondern auch raumabschließend fb werden (ev. F90-B mit Abweichung).
Besten Dank für Hinweise schon im Voraus!