Hallo Stefan
die Regelungen für die Nutzung und die sich aus der Nutzung ergebenen Gefahren sind eindeutig im Arbeitsschutzrecht geregelt. Der Arbeitgeber und die beauftragten Führungskräfte sind die Adressaten für die "dauerhafte" Umsetzung der Forderungen.
Baurecht regelt, wie schon der Begriff erläurt, das Bauen. In einigen Sonderbauvorschriften werden schon Arbeitgeberpflichten "mitgeteilt".
Andere Beispiele, welche auch schon im Baurecht "mitgeteilt" und dann vom Arbeitgeber umzusetzen sind:
Erstellen und fortschreiben einer BS- Ordnung
Bestellung von Störfallbeauftragten auch andere Beauftragte
Belehrungen über die Gefahren und die getroffenen Abhilfemaßnahmen
Freihalten von Rettungswegen
Beschilderung von Rettungswegen bzw. die dauerhafte Sicherung
Auch die im Art. 3 Abs. 1 BayBO (vergleichbarer § der anderen Bauordnungen) festgelegten Anforderungen an den Betrieb sind vom Atbeitgeber umzusetzen (...zu änern und instandzuhalten...), wobei hier die baulichen Änderungen und nicht die "weichen" Maßnahmen gemeint sind.
Wie soll der Eigentümer des Gebäudes (wenn nicht Arbeitgeber)diese und vergleichbare Anforderungen umsetzen (vor allem die weichen betrieblichen), wenn er die sich aus der Nutzung ergebenen Gefährdungen nicht kennen kann. Die Nutzungen ändern sich auch nicht selten, was nicht immer eine nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Änderungsantrag zur folge haben muss.
Gruß Norbert Bärschmann