Hallo Kollegen,
hier werden wiedermals einige Dinge durcheinandergemixt:
wo fängt der bauliche Rettungsweg an? - an der Klassenzimmertür und ab dort gilt, dass Türen in Rettungswegen ....
die Rettungsweglänge hingegen bemisst sich vom entferntesten Punkt...
also: weder Klassenraum- noch Tooilettentüren müssen Panikschlösser haben; die Zwischentüren in den Fluren, zum Treppenraum Ausgänge entweder mit Blindschild, Blindzyinder oder ggf. mit Panikfunktion;
alternativ: über den organisatorischen BS geregelt (kommt oft vor in öffntlichen Gebäuden), d.h. es hat derjenige, der zuschließen kann die Verantwortung, nachzusehen, ob noch jemand im Raum ist (bin zwar kein Freund von organisatorischen Maßnahmen in dem Bereich, aber ist zulässig);
Thema Fluchtrichtung - siehe ASR A2.3;
mfg
der Feuerteufel