Lieber Herr Hirsch,
wir h a t t e n in der HBO 2002 eine Regelung "zu Räumen, die sich über mehr als ein Geschoß erstrecken", die T 30 RS erforderten (Anlage 1 Zeile 7.5.1 - in 2005 gekürzt um diesen Teil der Zeile). Die ist entfallen und es bleibt bei Wohnungstüren bei "ds - ss", die unbedingt "vw" sein sollten.
Auch bei der Regelung T 30 RS, wenn die NE größer 200 m? ist wurde "aber nicht bei Wohnungen" angefügt.
Wenn es eine große Einheit ist, halte ich eine T 30 RS zum Schutz des Treppenraumes für wichtig, auch bei großen zweigeschossigen Wohnungen.
In einer verwinkelten mehrgeschossigen Wohnung wurden in Paris mehrere Feuerwehrleute getötet, weil sie den Brand in der oberen Wohnung löschten und in der Zeit der Brand durch das Treppenloch der inneren Treppe nach unten fiel u n d die mäßige Wohnungseingangstür darunter durchbrannte. Den Feuerwehrleuten war der Rückzug abgeschnitten, mit Leitern kam man nicht dran, es gab Tote.
Im Hinblick darauf: die Mindestforderungen stets einhalten, darüber nachdenken, ob das reicht, angemessen mehr tun, wenn es geboten ist, d.h. bei Personen mit Handicap, bei großen Einheiten, bei verwinkelten Randbedingungen, bei groß+zweistöckigen Einheiten. Kleine. zweigeschossige, zus. unter 200 m?, sehe ich als weniger kritisch an, wenn die Türen vollwandig sind. Und vollwandig sollten alle Türen zum Treppenraum sein ! mfg Schächer