Sehr geehrter Herr Köhler,
in Sachsen sind meines Wissens (gem. Skript Dr.-Ing. Wolfram Arndt) "rauchdichte" Türen grundsätzlich Türen nach (Prüfnorm) DIN 18095.
D.h., die Türe hat nach der Werksfertigung das Ü-Zeichen, die einbauende Firma sollte bestätigen dass der Einbau gem. Verwendbarkeitsnachweis als Prüfzeugnis (P) erfolgte (es ist unter Umständen bauvertraglich vorzuschreiben, welche Nachweise / Erklärungen der AN zu liefern hat) und der Einbau darf durch jedermann erfolgen (im P selbst sind evtl. die Einbauvorschriften zur Befugnis/Eignung zu beachten).
"Dicht und selbstschließend" meint auch die Anwendung nach DIN 18095.
Sind "Dichtschließende" oder "dichte" Türen bauaufsichtlich angesprochen, sind Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigen Türblatt - mit oder ohne Verglasung- und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung einzusetzen.
Sollte nicht im Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis (P bei Rauchschutztüren ; Z bei Feuerschutzabschlüssen, Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutz z.B. T 30 RS, F- G-Verglasungen)überrraschenderweise eine Einbauqualifikation gefordert werden, kann jeder bauen (Übereinstimmungsnachweise immer durch Hersteller bzw. Anwender).
Eine F- Verglasung z.B., als Bauart aus einzelnen Bauprodukten, benötigt nur die Übereinstimmungserklärung des Anwenders.
Für den Anbau und die Wartung der Türschließer oder Türschließer mit Feststellanlage sind im P oder Z des Türelementes eigens Angaben gemacht.
Wartungen erfordern meist Zusatzqualifikationen o.ä..
Zur Bauüberwachung wäre noch anzumerken, dass hier sehr viel Kontrolle nötig ist und insb. später verdeckte Ausführungsdetails wie z.B. Anschlussfugenverfüllung oder verstärkte Unterkontstruktionen geprüft werden müssen.
Mit freundlichem Gruss
Ulrich Starzyk