Hallo Leute,
§ 6 (8)GaStellV (Bayern):
"In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Wände, Tore und EINBAUTEN, ..., aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen".
Was sind hier alles EINBAUTEN und was nicht?
Gibt es hier (bereits mit Behörden abge-stimmte) "Erfahrungsbeispiele"?
Dank und Gruß
Rupi