Hallo Kollegen, folgende Frage tut sich für eine Stadtbau-Gesellschaft in BW nach einem "Vorfall" auf:
Müssen bei bestehenden Aufzugsschächten im Zuge einer energetischen Sanierung, bei der die ständig wirksame Öffnung geschlossen wird, immer Rauchabzugsysteme mit Klappe oben und Rauchansaugung (wenn Rauchmelder aufgrund größerer Höhe unzulässig) nachgerüstet werden?
Oder reicht hier auch eine Klappe an dieser Öffnung, die sich gesteuert über einen Einzel-Rauchmelder an oberster Stelle automatisch öffnet?
Und wie stellt sich der Sachverhalt dann dar, wenn der Aufzug im Treppenraum eines Gebäudes unter der Hochhaus-Grenze liegt? Könnte dann die Öffnung auch ersatzlos geschlossen werden?
Hintergrund:
Ein Seil-Aufzug in einem Stahlbeton-Schacht innerhalb des Treppenraum eines Nicht-Hochhauses wurde mit einer Klappe in der ehemals ständig wirksamen Öffnung des oben liegenden Aufzugsmaschinenraums sowie einem Einzel-Rauchmelder unter dem Dach des Aufzugsmaschinenraums zur automatischen Auslösung der Klappe bei Rauchauftritt nachgerüstet.
Bei der TÜV-Prüfung des Aufzugs wurde darauf hingewiesen, dass die Entrauchung des Aufzugsschachts nicht dem Stand der Technik entspricht, da kein Rauchansaugsystem installiert wurde.
Der Bauherr fragt sich nun, wie mit diesem Hinweis umzugehen ist und ob nun bei ähnlichen Projekten immer ein geprüftes Rauchabzugssystem eingebaut werden muss.
Gibt es hierzu auch Erfahrungen mit Baurechtsbehörden bezüglich Bestandsschutz? Oder müssten dann deutschlandweit alle Aufzugsschächte bei energetischer Sanierung aufgrund eines sonst zu erwartenden Hinweises des Prüfers mit einem "richtigen" Rauchabzugsystem nachgerüstet werden?