Ich habe ein Schulgebäude (könnte aber auch eine Versammlungsstätte o. ä. sein), in dem die Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitskennzeichen installiert werden sollen. Außerdem ist die Hausalarmanlage zu erneuern. Die Sicherheitsstromversorgung soll über Einzelbatterien in den Sicherheitskennzeichen und Gruppenbatterien für die Sicherheitsbeleuchtung der einzelnen Geschosse erfolgen. Mir wurde vom Elektroplaner erklärt, dass ein Funktionserhalt in nur einem Brandabschnitt nicht erforderlich sein soll. Das kann ich aber so nicht akzeptieren, weil in der LAR (Bbg) steht, dass der Funktionserhalt für Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnitts in einem Geschoss dienen, entfallen kann.
Daraus entnehme ich, dass die Stromversorgung bis zu den Verteilern bzw. Batterien in den jeweiligen Geschossen in E 30 auszuführen ist. Sehe ich das richtig?
MfG S. Stiller