Hallo Feuerteufel
Ihre Aussage, dass in Hotels keine Feuerlöscher erforderlich sind, meinen Sie nicht ernst!? (trifft nur in Garagen oder in Wohngebäuden zu)
Ggf. brauchen Sie Feuerlöscher nicht im BS- Konzept aufzunehmen, wobei das meiner Meinung nach auch erforderlich ist. Ich meine das Brandschutzkonzept oder den Brandschutznachweis und nicht einen Baurechtsnachweis.
Alle Brände fangen klein an. Wenn diese frühzeitig erkannt werden (wenn BMA vorhanden die Regel), hilft oft ein tragbarer Feuerlöscher. Einen Entstehungsbrand löschen ist immer noch besser, als wenn die Feuerwehr nach ca. 15 min Anmarsch- und Entwicklungszeit das Hotel Evakuieren muss.
Auch nach Gesetzen und Verordnungen sind betriebliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vorzusehen (wenn auch nur als Schutzziel formuliert, trotzdem verpflichtend).
Im Übrigen sind zusätzliche betriebliche oder auch bauliche-, anlagentechnische- und auch abwehrende Brandschutzmaßnahmen in Sonderbauten erforderlich, auch wenn diese nicht in den Sonderbauvorschriften stehen. Z. B. müssen in Industriebauten zusätzliche Maßnahmen vorgesehen werden, wenn besondere Gefahren zu berücksichtigen sind. Zum Beispiel sind EX- Schutzmaßnahmen oder kürzere Rettungsweglängen in Abhängigkeit der Gefahr (z. B. ca. 20 m bis zum Ausgang aus Gefahrstofflagerräumen). Für Krankenhäuser sind in den eingeführten Sonderbauvorschiften (gilt nicht für Bayern) auch nicht alle Brandgefahren berücksichtigt. Ich meine beispielsweise Gefahrstofflagerräume, Röntgenräume, Labore mit ABC Gefahren oder auch Lagerräume für Druckgasflaschen.
Für Sonderbauten ohne Sonderbauverordnung oder -RL (gilt z. B. in Bayern für Krankenhäuser), sind alle erforderlichen Maßnahmen in Abhängigkeit von der zu berücksichtigenden Brand- oder vergleichbaren Gefahr im BS- Konzept festzulegen.
Baurecht regelt grundsätzlich nur Mindestanforderungen um Gebäude zu errichten. In Sonderbauvorschriften werden noch einige Gefahren zusätzlich berücksichtigt (aber nicht alle). Um die Schutzziele nicht nur bis zur Fertigstellung zu erreichen, sind vor Nutzungsbeginn (entsprechend der Nutzung) ggf. zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen werden im Arbeitsschutzrecht (BIO, EX), ggf, auch im Gefahrstoffrecht, im Ordnungsrecht (VVB in Bayern) oder auch in anderen Rechtsgebieten geregelt.
Besondere Gefahren, welche andere Rechtsgebiete betreffen (Umweltrecht, "Störfallrecht", Atomrecht) lasse ich hier außer acht.
Auch für die Erforderlichkeit von Flucht- und Rettungswegplänen hängt nicht nur von baurechtlichen Vorderungen ab, sondern sind erforderlich wenn die Nutzung das gebietet (Gefährdung).
Um zur o.gestellten Frage zurückzukommen (wer betriebliche Maßnahmen bezahlt) verweise ich auf die anderen Beiträge (zivilrechtlich und nicht über öffentliches Recht geregelt).
Gruß Norbert Bärschmann