Hallo Herr Schächer, hallo Werner,
natürlich habe ich die übrigen Antworten gelesen und der §13 HBO (bzw. §33 MBO) ist mir auch bekannt.
Ich bleibe trotzdem bei meiner Meinung und halte die Auffassung der obersten Bauaufsicht für rechtlich nicht haltbar.
Ich ziele auf den Begriff des Rettungsweges ab. Für Nutzungseinheiten bis 200m? werden in der HBO keinerlei Anforderungen an den inneren Rettungsweg gestellt. Verbunden mit der Regelung, daß beide Rettungswege innerhalb eines Geschosses über den selben notwendigen Flur führen dürfen, ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber einen Ausgang aus solchen Nutzungseinheiten für ausreichend hält und daß die Betrachtung des Rettungsweges nach dem Willen des Gesetzgebers erst am Ausgang der Nutzungseinheit beginnt.
Wenn ich aber nach dem Verlassen der Nutzungseinheit bereits das Ziel des Rettungsweges, das Freie, erreicht habe, entfällt die Notwendigkeit für einen Rettungsweg eigentlich vollständig.
Es wäre durchaus interessant, diese Frage mal gerichtlich klären zu lassen. Es kann doch nicht sein, daß die Bauaufsicht aus eigenem Gutdünken an eine erdgeschossige Nutzungseinheit mit direktem Ausgang ins Freie höhere Anforderungen stellt als eine Wohnung in einem Obergeschoss.
Aber für die Praxis gebe ich gerne zu, daß es sich i.d.R. nicht lohnen dürfte, deswegen einen Rechtstreit vom Zaun zu brechen. Im Zweifel würde ich dem Bauherrn dann auch raten die zusätzlichen Gebühren für einen Abweichungsantrag in Kauf zu nehmen oder weiteres Fenster zu akzeptieren.
Gruß Stefan
P.S.: Was ist in diesem Forum eigentlich üblich, sich zu duzen oder das Sie?