Hallo,
wir sind gerade bei der Planung eines Holzbalkons in Sachsen, Gebäudeklasse 4, im 2. Obergeschoss.
Neben der Statik ist ein geprüfter Brandschutznachweis erforderlich. In diesem ist festgelegt:
"Balkonbrüstungen sind mind. aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen."
§28 SächsBO und MBO sind dabei im Wortlaut gleich.
Ein Auszug ist dabei:
1 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen schwerentflammbar sein.
Ist das so zu verstehen das eine Umwehrung welche über die erforderliche Umwehrungshöhe NICHT hinaus geht auch NICHT schwerentflammbar sein muss??
Ich beziehe mich dabei auch auf einen anderen Beitrag hier im Forum...
13.11.05 15:37
Schwarz schrieb
wie Herr Schächer schon richtig ausgeführt hat regelt der §28 der MBO die Außenwände. Hier steht, das Balkonbekleidungen (z. B. Sicht- oder Wetterschutzblenden) nur dann schwerentflammbar sein müssen, wenn sie über die normale Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden. Dies gilt für alle Regelbauten bis zur Hochhausgrenze.
Ist das so richtig verstanden? Da der Brandschutzbeauftragte dies eben anders festgelegt hat.
Vielen Dank schon mal für die Antworten
RicGe