Morgen Leute,
Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO:
"Höhe ... ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist ..."
Art. 45 Abs. 1 Satz 1:
"Aufenthaltsräume müsssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteil mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben".
Art. 45 Abs. 1 Satz 2:
"Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2."
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Wenn nun ein Einfamilienhaus mit einer OKFF im DG bei 7,00 m liegt, freistend, A < 400 m?, wäre es grundsätzlich GK 1.
Nun schreibt aber Art. 45 Abs. 1 Satz 2, dass dies bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 nicht gilt. Somit wäre ein Einfamilienhaus mit DG bei 7,01 m und einem Raum im DG - nehmen wir an die lichte Höhe hat 1,80 m - doch ein Gebäude der GK 4!
Es liegt ja ein Aufenthaltsraum bei > 7,00 m, da eben der genannten Art. 45 Abs. 1 Satz 2 keine Maßbeschränkung vorsieht bei Wohngebäuden der GK 1 und 2.
Wenn dem so wäre, könnte ja in Wohngebäuden der GK 1 und 2 auch ein "Räumchen im DG mit einem cm (1 cm) lichter Höhe" schon angerechnt werden.
Bisserl sehr theoretisch, geb ich zu ...
Rupi