Hallo, folgende Situation:
Dreifelderhalle als Versammlungsstätte, mit jeweils einer Tür in den notwendigen Flur, der parallel zur Hallenlängsseite verläuft, von diesem Flur gehen die Umkleide- und Sanitäräume ab. Der notwendige Flur hat auf grund seiner Länge eine Rauchschutzabtrennung in ca. der Mitte und an seinen Stirnseiten jeweils Ausgänge ins Freie.
Die Flurwände sind raumabschmließende Wände und zugleich tragender Funktion. Die VStättVO schreibt in § 9 (1) vor, dass Türen in raumabschließenden feuerhemmenden Innenwänden rauchdicht und selbstschließend sein müssen, definiert jedoch in § 3 (3) lediglich die Wände von Versammlungsräumen als Trennwände.
Frage: Reicht für die Türen zu den Umkleideräumen die Forderung dichtschließend + vollwandig (DV)? Die Nutzungseinheiten hinter den Türen sind kleiner 200 m?, also jeweils ein Umkleideraum mit angeschlossenen Duschen und WC.