Guten ... Morgen, na, fast schon Mittag,
in Art. 63 Abweichungen BayBO und hier expliziz im Satz 2 steht folgendes:
"Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden."
Technisch ist es klar. Eine andere abweichende Lösung muss mit einer Alternative begründet werden und der Prüfer bescheinigt sie, wenn i. O.
Wie sieht das formell und verwaltungstechnisch aus?
Ist dann im Bauantrag vom Entwurfsverfasser (z. B. Architket) auf der zweiten Seit unter Punkt 7 trotz allem das Kästchen Abweichung anzukreutzen?
Ich selber schreibe im Nachweis explizit die brandschutztechnische Abweichung alle einzelen auf (mit Begründung).
Welche Erfahung habt Ihr dabei gemacht?
Danke
Rupi