Hallo Hannes,
BW ist da etwas großzügiger, als die Bayern; diese schränken in § 18 das Abstellen etwas mehr ein, in dem sie den Ausbau der Batterie verlangen (ggf. auch mittels Battrie-Trennschalter zu realisieren)oder nur eine begrenzte Menge an Treibstoff vorhanden ist;
GaStellV Bayern: § 18 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind, wenn die Batterie ausgebaut ist, und für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge.
die BW-Regelung kommt der M-GaVO nahe;
Auszug aus VdS 2242:
8 Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, z.B. Traktoren, Mehrzweckfahrzeuge, Mähdrescher, selbstfahrende Erntemaschinen, dürfen, soweit es die Landesbauordnung zuläßt, in anderen Räumen als Garagen eingestellt werden.
Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen muß mindestens 2 m betragen.
Bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur saisonbedingt eingesetzt werden, müssen nach der Saison die Batterien ausgebaut oder abgeklemmt werden.
Es ist sicherzustellen, daß Kraftstoffe oder Öl nicht auslaufen.
- hier also wieder die bayernnahe Forderung nach Batterietrennung;
vielleicht sollten Sie diese Forderung mit einfließen lassen; es kann dem Bauherrn Ärger ersparen und ist mittels Trennschalter wenig Aufwand;
mfg
der Feuerteufel