Es handelt sich um ein Gebäude der Klasse 4 ohne Sonderbau in Thüringen.
Es soll eine Außentreppe errichtet werden (einzig verfügbare Stelle), so dass sie unmittelbar vor der Hauswand entlang führt. Wände und Fenster sind im Erd-, und 1. OG abgeschlossen wie eine Treppenraumwand.
Ein weiteres Fenster wird sich 2. OG befinden und einen Abstand von ca. 1,3m zum Austritt der Treppe haben. Am Fenster müssen die Personen der angeschlossenen Nutzungseinheit und von 2 weiteren Nutzungseinheiten entlang.
Eine hiervon liegt im DG, so dass zumindest der Podest unmittelbar am Treppenaustritt bis hin zur wohnungsinternen notwendigen Treppe auch als notwendigen Treppe anzusehen ist. Die übrigen Bereiche sind offene Gänge als notwendige Flure. Das Fenster (Schlafzimmer) soll wegen der Belüftung nach Möglichkeit nicht verschlossen werden.
Ich bin der Meinung, dass man von einem Feuerschutzabschluss des Fensters (F60) absehen kann, wenn man die Brüstung mindestens 0,9m hoch über dem Fertigfußboden des Treppenpodests ausführt.
In §36(5) Satz 2 MBO wird dies für offene Gänge als notwendige Flure zugelassen. Ich bin der Meinung, dass dies auch für den offenen Gang im Zuge der notwendigen Außentreppe zugelassen werden kann, da dies eine mit dem offenen Gang als notwendigen Flur vergleichbare Situation ist.
Über dem betreffenden Fenster wird kein Teil eines FluchtRettungsweges liegen, so dass Brandgase keine Gefährdung darstellen. Hier kommt wohl nur die Strahlung des Fensters zur Wirkung. Diese kann durch die ausreichende Brüstungshöhe (durchkriechen) wie beim offenen Gang überwunden werden.
Was halten Sie davon.