Die Randbedingungen:
Denkmalgeschütztes Gebäude aus der Jahrhundertwende,
Gebäudeklasse 5,
Holzbalkendecken F30-B (nach Einschätzung des Statikers),
bisher nicht ausgebauter Dachraum wird der obersten Wohnung zugeschlagen, dazu neue innere Treppe ohne Treppenraum,
künftige Maisonette-Wohnung < 200m?,
Zugang zum notwendigen Treppenraum in beiden Ebenen,
anleiterbare Fenster in beiden Ebenen.
Auflage der Genehmigungsbehörde: Auch die innere Holzbalkendecke (innerhalb der Maisonette-Wohnung, zwischen oberstem Geschoss und Dachraum) ist von F30-B auf F90-B zu ertüchtigen!
Und warum?
Wenn es innerhalb der Maisonette-Wohnung brennen sollte, erreicht man in beiden Ebenen auf kurzem Weg den notwendigen Treppenraum. Ein Verweilen innerhalb der Wohnung ist also nicht erforderlich. (Wäre ja auch ungesund! Denn brennt es z.B. in in der unteren Ebene der Maisonette, zieht zum einen der Rauch durch das Deckenloch in den Dachraum und zum anderen wird die Standfestigkeit der F30-B Decke vsl. stark beansprucht)
Sollte der Treppenraum, wegen einem Brandereignis in einer anderen Wohneinheit, verraucht sein, kann man in der Maisonette-Wohnung bleiben und auf die Feuerwehr warten. Die F30-B Holzbalkendecke wird einem dann ganz sicher nicht auf den Kopf fallen!
Macht es Sinn hier Einspruch einzulegen? (d.h. besteht nach Eurer Meinung Hoffnung auf Erfolg?)