Hallo Kollegen,
folgende Thematik (Bayern)
I. d. R. wird für ein Bauvorhaben ein Brandschutztechnischer Nachweis geschrieben.
Die Prüfung des Nachweises wird entweder von der Behörde oder einem Prüfsachverständigen durchgeführt. Dies nach Wahl des Bauherrn (wobei die Behörde die Prüfung verweigern kann).
Die Wahl, wer prüfen soll, ist im Bauantrag auf Seite 2 unter Punkt 6 anzukreutzen.
Dabei steht klein darunter "jeweils nur bei Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen sowie Sonderbauten".
Im Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist verankert, dass derjenige, der den Nachweis geprüft hat, auch die Bauüberwachung durchzuführen hat ("überwacht des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweis").
Bei GK 4 muss dies (siehe Art. 77 Abs 2 Satz 2) der Nachweisersteller oder ein Nachweisersteller tun.
So weit so gut.
Wenn nun bei GK 1, 2 oder 3 (Annahme keine Abweichung) keine Prüfung des Nachweises erfolgt, wer überwacht dann? Muss hier auf den Art. 52 Abs. 2 Satz 3 verwiesen werden (Für das ordnungsgemäße ... ist der Entwurfsverfasser verantwortlich)?
Hier nun der Kern des Pudels:
Es kommen oft Anfragen oder Aufforderungen von Behörden, dass bei den GK 1 - 3 (ohne Sonderbaustatus und ohne Abweichung)die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich Brandschutz bestätigt werden soll.
(Dann hauen die oft noch was durcheinander mit den Bescheinigungen Brandschutz I, II oder III)
Wie geht Ihr damit um?
Gruß und Dank
Rupi