Guten Tag Forumsmitglieder,
ich (Bauingenieur, Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz in Bayern, Berufserfahrung 1 Jahr) bin neu hier im Forum und möchte mich zunächst mal für die zahlreichen Diskussionen und angeschnittenen Brandschutzthemen bedanken.
Ich möchte gern an das Thema "Holzbelag im notwendigen Treppenraum" anschließen.
Hierbei interessiert mich wie sich Art. 32 Abs. (4)zu Art. 33 Abs. (5) BayBO verhält. In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 dürfen die tragenden Bauteile der Treppen feuerhemmend (F30-B) und somit auch B2 sein. Dies gilt auch für die Treppenpodeste sofern sie zugleich als tragendes Bauteil dienen. Gemäß Art. 33 müsste nun das Treppenpodest (zugleich Bodenbelag) aus B1 Baustoffen bestehen. Folgt man dem Grundsatz, dass die höhere Anforderung zur Geltung kommt so wäre keine Holztreppe (da F30-B1 erforderlich) in einem notwendigen Treppenraum der Gebäudeklasse 3 ohne Abweichung möglich. Sehe ich dies richtig?
Ich freue mich über Beteiligungen zu diesem Thema.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Schäfer