Gallo, Herr Merkl,
Ihr Gebäude ist doch sicher ein Vorhaben g e r i n g e r Schwierigkeit. Damit sind Sie zunächst als Entwurfsverfasser für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften verantwortlich. Somit müssten doch Sie - wenn Sie die Nichteinhaltung der Vorschrift erkannt haben - für den Bauherrn den Antrag auf Abweichung gestellt haben. Wie kann aber die Abweichung schon genehmigt sein und die Begründung erst später. Offensichtlich ist jedoch der Antrag nach der Baugenehmigung gestellt worden. Irgendetwas stimmt hier in der Reihenfolge nicht.
Eine Abweichung kann erteilt werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes, also "unter Würdigung der ....mit den öffentlichen Belangen" ( so in Art.70 Abs. 1 BayBO) bestehen. Bedenken bestehen dann keine, wenn Ersatzmaßnahmen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Die fehlen offenbar. Oder haben Sie keine angeboten? Wenn in der Baugenehmigung keine Kompensationen gefordert werden, dann ist m.E. keine Würdigung vorgenommen worden. Aus meiner Sicht als Techniker, der sich mit bauordnugsrechlichtlichen Fragen auskennt, ist die Genehmigungsbehörde im Schadenfall heranziehbar (um nicht zu sagen verantwortlich); sie hat nicht gewürdigt, würde der Staatsanwalt sagen. Aber das sollte ein Jurist besser erklären.
zu 2) ist das somit ein einspringender Winkel bei versetzt angeordneten Gebäuden? Wenn das der Fall ist, so ist nach meiner Einschätzung ein Fenster 4 m von der Innenecke und das andere 2,5 m von der inneren Ecke entfernt. Der diagonale Abstand der beiden Fenster beträgt dann etwa 4,7 m, also knapp 5 m. Hier könnte ich mir vorstellen, dass die Behörde ein Auge zugedrückt hat.
Ich wäre neugierig, ob meine Einschätzung richig ist, Herr Merkl.
Gruß aus Bayern
Herbert Klein