Ein Jugendzentrum ist schwierig zu definieren.
Entweder muss die Nutzung so explizit festgeschrieben werden, dass es keine Versammlungsstätte ist (1). Wenn die Nutzung, wie im Regelfall felxibel ist, sollte man auf jeden Fall die SBauVO Teil 1 anwenden.
Beispiel für (1):
Das Jugenzentrum wird von der Kirche genutzt. Im Jugendzentrum finden keine Veranstaltungen mit Gästen oder Besuchern statt, sondern es werden nur Treffen mit Jugendlichen der Gemeinde zwecks Erfahrungsaustausch oder Bastelstunden abgehalten.
Hier würde zwar die Fläche für eine Versammlungsstätte stimmen, aber es fehlt der Charakter des "Besuchers". Besucher lassen sich unterhalten, belehren usw., jedoch immer PASSIV. Bei unserem Beispiel nehmen alle AKTIV teil.
Da aber aus meiner Erfahrung eine solche Nutzung nicht durchgehalten werden kann, sollte man sofort die SBauVO Teil 1 anwenden.
P.S. Eine Schule ist es definitv nicht, und wenn es doch so sein wollte, würde gleiches wie oben gelten.
Für Kindergärten gibt es in NRW keine Vorschrift. Aber Kindergarten und JuZe passen nicht zusammen.
Lesen Sie zur Verdeutlichung am Besten die Begründung zur VStättVO, die ist zwar zurückgezogen, wurde aber 1:1 in die SBauVO übernommen.