@ Schächer:
Ein solches Urteil ist dann leider aus technischer Sicht als Fehlurteil zu werten. Nicht die sture Einhaltung des im Gesetz vorgegeben Wertes, sondern das Schutzziel muss erreicht werden. Da war dann mal wieder ein irrer Brandschutzsachverständiger vom Gericht bestellt, der als "Techniker" dem Richter das Gesetz erklärt.
Im übrigen dürfte es sich hier ganz sicher nicht um Schadenersatz handeln, sondern ggf. um eine Minderung. Wie immer meine Frage an dieser Stelle: Ist das Gericht/Aktenzeichen/Fundstelle bekannt?
@ Gentsch:
Hmm, also jetzt mal langsam: Üblicherweise dürfte man wohl sehr selten auf 60 cm breite Türen stoßen; unabhängig vom Brandfall will man die Tür ja an den anderen Tagen auch noch normal nutzen können. Dass die Feuerwehr andererseits ihre Arbeit möglichst komfortabel erledigen will, mag ich ja auch noch verstehen. Aber daraus eine Regel abzuleiten (und damit ggf. auch vor Gericht zu argumentieren) ist doch absurd.
Sicher, natürlich kann man eine Empfehlung in dieser Richtung abgeben, aber -ich wiederhole mich- aber bitte stell Dir vor, Du musst vor Gericht als Sachverständiger zu diesem Thema Stellung nehmen.
Folgender Fall: Eine Balkontür ist tatsächlich 75 cm breit. In Deinem Bundesland wird in der LBO tatsächlich auf "Öffnungen" abgestellt (vgl. HBO). Das Thema Gebrauchstauglichkeit (also ist die Tür sinnvoll nutzbar) hast Du nicht zu bewerten, sondern nur die Frage, ob eine Rettung durch diese Tür (auf den Balkon wohlgemerkt) möglich ist. So, nun gibt es zwei Möglichkeiten:
1) In § xy der LBO steht 90 cm, also müssen es 90 cm sein. Punkt.
2) Du setzt Deinen GMV sowie Deine Erfahrung als Feuerwehrmann und Sachverständiger ein und erklärst dem Gericht, was es eigentlich mit diesem Maß auf sich hat. Du vergleichst die Regelungen im betroffenen Bundesland ggf. mit den Regelungen in anderen Ländern. Du ziehst ggf. Öffnungsmaße aus anderen Regelungsbereichen heran. Eventuell betrachtest Du auch ergonomische Durchschittsmaße und Schulterbreiten (man glaubt es nicht, aber auch hierfür gibt es eine DIN) und kommst vielleicht zu dem Schluss, dass die 75 cm dicke ausreichend sind, damit eine Rettung möglich ist.
Und damit zurück zur Ausgangsfrage von MarKe: Es gibt keine Regelung für eine Mindestbreite; und je länger ich drüber nachdenke, bin ich der Meinung, dass auch in Hessen eigentlich nur Fenster gemeint sein können. Denn sonst müssten auch also Wohnungseingangstüren mindestens 90 cm breit sein...
Gruß
Werner Müller