In einem Objekt (im Land Brandenburg) sollen an Bestandstüren (T30) statt der vorhandenen Obentürschließer nun Feststellanlagen ausgeführt werden.
Die damalige Zulassung der Tür sagt nur, dass wenn Feststellanlagen zum Einsatz kommen, diese eine bauaufsichtliche Zulassung benötigen. (Was ja selbstverständlich sein wird)
Frage daher: kann an eine Bestandstür T30 (deren Zulassung vor Jahren schon abgelaufen ist, damals beim Einbau aber eine gültige Zulassung hatte) die mit OTS geliefert und montiert wurde, nun durch Dritte statt dem OTS eine Feststellanlage montiert werden? Oder geht das nicht und hier müsste zudem auch eine neue T30-Tür her?
Es gibt Stimmen, die sagen, es müsse auch eine neue Tür mit aktuell gültiger Zulassung her.
Wir sind der Ansicht, dass man auch nachträglich an eine Brandschutztür (die bisher einen normalen OTS hatte) eine für Brandschutz zugelassene Feststellanlage montieren kann. Unabhängig davon, ob die damalige Zulassung dieser Tür inzwischen abgelaufen ist. Der Türenhersteller muss dazu nicht befragt werden.
Wie seht Ihr das? Erfahrungen?