"Aufstellen darf, wer nach Kenntnis und Erfahrung geeignet ist. Sonst hat er Kollegen beizuziehen. So steht es in der MBO und allen LBOs."
Das ist sicher der springende Punkt. Auf Qualifikation des Unterschriftsträgers habe ich ebenfalls hingewiesen.
Interessant sind solche Zusammenhänge sicher auch im Umgang mit freien Mitarbeitern, die ja in Architekturbüros in der Regel üblich sind. Auch hier taucht der freie Mitarbeiter ja eher nicht auf den Bauvorlagen oder Ausführungsunterlagen entsprechend genannt auf. Aber prinzipiell ist auch das gemäß der LBOs nicht untersagt.
"Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die
Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen denöffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen."
Und je nach Objektgröße bzw. Sonderbaueigenschaften regelt sich das Thema sowieso von alleine anhand der erforderlichen Grundqualifikation für die Erstellung der Brandschutzkonzepte.
M.Nau